Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Dezember 2003
§ 5

§ 5 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1, 2 oder 3 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 4 ein Erzeugnis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

Kurz erklärt

  • Wer Lebensmittel gewerbsmäßig verkauft, die gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, wird bestraft.
  • Eine fahrlässige Handlung in diesem Zusammenhang gilt als Ordnungswidrigkeit.
  • Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Produkte gewerbsmäßig verkauft.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf spezifische Nummern im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
  • Es gibt unterschiedliche Regelungen für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.